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Zum 01. Januar 2010 ist die neue Bundes- Kehr- und Überprüfungsordnung in Kraft getreten. Hier werden die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten an Feuerstätten und Abgasanlagen beschrieben. Hierzu wurde auch eine neue Bundesgebührenordnung erstellt. Diese wurde auf Grundlage neuer arbeitswissenschaftlicher Gutachten ermittelt. Bei den durchzuführenden Arbeiten gibt es keine wesentlichen Änderungen. Allerdings wurden die Kehr- und Überprüfungsgebühren vollkommen neu strukturiert. Daher kommt es auch zu einer Veränderung der jährlichen Gebührenbelastung für Ihr Gebäude. In der überwiegenden Zahl reduzieren sich die Gebühren gegenüber dem Vorjahr. In einigen Fällen kommt es aber auch zu einer Anhebung. Mit dem Inkrafttreten der Kehr- und Überprüfungsordnung sind die Schornsteinfeger gehalten, die Begehungen der Gebäude auf ein Mindestmaß zu beschränken. Daher werden verschiedene Arbeitsvorgänge, die bisher getrennt durchgeführt wurden, in einem Arbeitsgang erledigt. Im März 2010 ist die neue erste Bundesimmissionsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese ist die Grundlage für die durchzuführenden Immissionsschutzmessungen an Ihrer Feuerungsanlage. Diese enthält wesentliche Neuregelungen, insbesondere für Anlagen welche mit festen Brennstoffen betrieben werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (vom 26.11.2008) wird ab dem 01.Januar 2013 die Wahlfreiheit bestehen, die kehr- und überprüfungspflichtigen Arbeiten durch einen beim Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle zugelassenen Schornsteinfegerfachbetrieb durchführen zu lassen. Grundlage für diese durchzuführenden Arbeiten ist der vom Bezirksschornsteinfeger erstellte Feuerstättenbescheid. Aus diesem Feuerstättenbescheid kann entnommen werden, welche Arbeiten an Ihren Feuerstätten und Abgasanlagen in welchen Zeiträumen durchgeführt werden müssen. Mit dem neuen Gesetz werden Sie als Hausbesitzer stärker in die Verantwortung und Haftung genommen. Ab 2013 müssen Sie selbst dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen der Brandschutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen vorgenommen werden. Für Kunden, die die Arbeiten ab 2013 weiter durch unsere Betriebe durchführen lassen, wird es keine Änderung geben Sollte ein anderer zugelassener Schornsteinfeger die Arbeiten ausführen, müssen Sie als Verantwortlicher ein ausgefülltes Formblatt als Nachweis der Arbeitsausführung dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger fristgerecht zusenden. Die neutrale Beratung und Überprüfung der Feuerungsanlagen durch unsere Schornsteinfegerbetriebe, ist für die meisten Hausbesitzer von großer Bedeutung. Jeder möchte sicher in seinen vier Wänden wohnen und nicht durch einen Schornsteinbrand oder ausströmende Rauchgase zu Schaden kommen. Mit dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes ist es jetzt möglich, auch weitere Dienstleistungen anzubieten, die bisher nicht zu den traditionellen Schornsteinfegerarbeiten gehörten. Haben Sie Fragen zum neuen Gesetz oder zu den Immissionsschutzvorschriften? Rufen Sie einfach an. Wir beraten Sie gerne. Erreichbarkeit: Bezirksschornsteinfegermeister Michael Benka Feste Bürozeiten im Büro - Uedemer Str. 4 - 46509 Xanten - Freitags 8 – 18 Uhr 02804 – 181608 oder 182445
Sie haben auch die Möglichkeit jederzeit auf den Anrufbeantworter zu sprechen, ich rufe zurück. Oder über mein Handy 0160 90 90 30 24 bin ich fast immer erreichbar.
Oder per E-Mail: m.benka@freenet.de www.schornsteinfegermeisterbenka.de oder www.schornsteinfeger-benka.de
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